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LG Stuttgart, 08.05.2003 - 10 T 495/02 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anfechtung des Beschlusses einer Eigentumsversammlung wegen fehlerhafter Zuordnung eines Eisenrohrs einer Betonbrüstung einer Dachterrasse zum Gemeinschaftseigentum und damit einhergehender fehlerhafter Abrechnung; Umdeutung eines nichtigen teilungserklärungsändernden ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 21.10.1999 - 2Z BR 126/99
Abänderung der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Auszug aus LG Stuttgart, 08.05.2003 - 10 T 495/02
Hinzu kommt, dass Änderungen aufgrund einer Öffnungsklausel wie § 14 Abs. 5 TE nur unter der Voraussetzung zulässig sind, dass ein sachlicher Grund vorliegt und kein Wohnungseigentümer gegenüber der bisherigen Regelung unbillig benachteiligt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.19985, VII ZB 21/84; BayObLG, Beschluss vom 21.10.1999, 2Z BR 126/99). - OLG Hamm, 22.08.1991 - 15 W 166/91
Keine Sondereigentumsfähigkeit von Außenfenstern; Umdeutung einer unwirksamen …
Auszug aus LG Stuttgart, 08.05.2003 - 10 T 495/02
Entgegen der Auffassung der Antragsgegner greift im vorliegenden Fall die Entscheidung des OLG Hamm vom 22.08.1991 (vgl. NJW-RR 1992, 148 ff.), wonach eine Bestimmung der Teilungserklärung, die zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnende Gebäudeteile dem Sondereigentum zuordnet, als Kostenverteilungsregel umgedeutet werden kann, nicht ein, weil die Teilungserklärung das Brüstungsgeländer eindeutig dem Gemeinschaftseigentum zuweist. - BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99
Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum
Auszug aus LG Stuttgart, 08.05.2003 - 10 T 495/02
Dieser wäre vielmehr nichtig (vgl. BGH NJW 2000, 3500). - BGH, 27.06.1985 - VII ZB 21/84
Zurechnung von Fehlern eines Vorunternehmers
Auszug aus LG Stuttgart, 08.05.2003 - 10 T 495/02
Hinzu kommt, dass Änderungen aufgrund einer Öffnungsklausel wie § 14 Abs. 5 TE nur unter der Voraussetzung zulässig sind, dass ein sachlicher Grund vorliegt und kein Wohnungseigentümer gegenüber der bisherigen Regelung unbillig benachteiligt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.19985, VII ZB 21/84; BayObLG, Beschluss vom 21.10.1999, 2Z BR 126/99).